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   BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88   

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BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,1183)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1989 - III ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,1183)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1989 - III ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,1183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Schuldmitübernahme zur Sicherung eines Kontokorrentkredits - Nichtigkeit einer Schuldmitübernahme bei Übertragung des gesamten künftigen Arbeitseinkommens - Sittenwidrigkeit einer Kreditsicherung bei Verpflichtung von Gesamtschuldnern mit gemeinsamer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BGB § 276; BGB § 607

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138, § 276, § 607, Vor §§ 1353 ff.
    Wirksamkeit der Schuldmitübernahme durch den Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Hinweispflichten der Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hat die Bank bei der Vereinbarung einer Schuldmitübernahme mit der Lebensgefährtin eines Bauherrenmodellzeichners Aufklärungspflichten? (IBR 1990, 235)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1034
  • NJW-RR 1990, 544 (Ls.)
  • ZIP 1990, 443
  • MDR 1990, 803
  • FamRZ 1990, 253 (Ls.)
  • VersR 1990, 859
  • WM 1990, 59
  • BB 1990, 96
  • DB 1990, 1031
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88

    Wirksamkeit eines Konsumentenratenkreditvertrages im Hinblick auf eine

    Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Darlehensvertrag sei gemäß § 310 BGB nichtig, wenn der - vermögenslose - Darlehensnehmer zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich sein ganzes künftiges pfändbares Arbeitseinkommen einsetzen müsse, hat der erkennende Senat bereits in seiner - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 16. März 1989 ausdrücklich abgelehnt (III ZR 37/88 = WM 1989, 595 = BGHR BGB § 310 - Geldschuld 1 - ebenso schon BGH Urteil vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92 = ZIP 1989, 427 = BGHR BGB § 310 - Anwendung, entsprechende 1 -).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1989 a.a.O. nicht ausgeschlossen, daß auch ein Darlehensvertrag mit ausgewogenen Bedingungen zu mißbilligen sein kann, wenn der Darlehensnehmer durch die übernommenen Verpflichtungen von vornherein hoffnungslos überfordert wird, das selbst aber - im Gegensatz zu seinem Verhandlungspartner - bei Vertragsschluß nicht klar genug erkennt.

    Der Vorwurf, bewußt eine für den Darlehensnehmer aussichtslose Situation geschaffen zu haben, läßt sich der Bank jedenfalls dann aber nicht machen, wenn mehrere Personen, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen verfügen, das ihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts ermöglicht; es ist nicht darauf abzustellen, ob jeder einzelne auch bei Ausfall der übrigen die Verpflichtungen allein erfüllen könnte (Senatsurteil vom 16. März 1989 aaO).

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Darlehensvertrag sei gemäß § 310 BGB nichtig, wenn der - vermögenslose - Darlehensnehmer zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich sein ganzes künftiges pfändbares Arbeitseinkommen einsetzen müsse, hat der erkennende Senat bereits in seiner - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 16. März 1989 ausdrücklich abgelehnt (III ZR 37/88 = WM 1989, 595 = BGHR BGB § 310 - Geldschuld 1 - ebenso schon BGH Urteil vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92 = ZIP 1989, 427 = BGHR BGB § 310 - Anwendung, entsprechende 1 -).
  • OLG Stuttgart, 12.01.1988 - 6 U 86/87

    Vermögensloser Schuldner; Arbeitseinkommen; Verpflichtung zu Ratenzahlungen;

    Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Mitschuldverpflichtung sei gemäß § 310 BGB nichtig, weil die Beklagte sich damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verpflichtet habe, den pfändbaren Teil ihres gesamten künftigen Arbeitseinkommens auf die Klägerin zu übertragen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 833 [OLG Stuttgart 12.01.1988 - 6 U 86/87]).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Zwar ist der Bank der Vorwurf, mit dem Haftungsbegehren für den Darlehensnehmer bewußt eine aussichtslose Situation geschaffen zu haben, grundsätzlich dann nicht zu machen, wenn mehrere Personen, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, das ihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts ermöglicht (siehe dazu BGH, Urteile vom 16. März 1989 - III ZR 37/88, WM 1989, 595, 597 f. und vom 16. November 1989 - III ZR 236/88, WM 1990, 59 f.; vgl. auch Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl. Rdn. 714).
  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 111/90

    Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kreditvertrag mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie nicht allein deswegen als sittenwidrig und daher nichtig zu erachten, weil der vermögenslose Darlehensnehmer die übernommenen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen kann (Urteile vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92; vom 16. März 1989 III ZR 37/88 = WM 1989, 595; vgl. ferner Urteile vom 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88 = WM 1989, 245; vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 = WM 1989, 667 und vom 16. November 1989 III ZR 236/88 = WM 1990, 59).
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99

    Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages; Berücksichtigung des Restwerts

    Da einen Schuldbeitritt die einseitige Leistungsverpflichtung des Beitretenden kennzeichnet, ist Prüfungsmaßstab in erster Linie - wie bei der Bürgschaft - das Missverhältnis zwischen Umfang der Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Beitretenden (vgl. für Schuldmitübernahme durch Ehegatten BGH NJW 1994, 1726 sowie BGHZ 135, 66 = NJW 1997, 1773 ; für Mithaftung des Lebensgefährten BGH NJW 1990, 1034 ).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 151/95

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers über Risiken gegenüber einem zur Übernahme

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Gläubiger einer Darlehensschuld den zur Mithaftung bereiten Dritten grundsätzlich nicht über das ihn betreffende Risiko aufzuklären; denn er kann davon ausgehen, daß der Mithaftende die rechtliche Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen und insbesondere das von ihm übernommene wirtschaftliche Risiko kennt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1989 - III ZR 236/88 = WM 1990, 59, 61; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93 = NJW 1994, 2146, 2148 m.w.Nachw., zur Bürgschaft).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 40/89

    Kann bei Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld das abstrakte Schuldversprechen

    Der erkennende Senat hat inzwischen zu der Frage, wann ein Darlehensvertrag trotz ausgewogener Vertragsbedingungen allein wegen der finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers sittenwidrig sein kann, mehrfach Stellung genommen (Senatsurteile vom 16. März 1989 - III ZR 37/88 = WM 1989, 595 und vom 16. November 1989 - III ZR 236/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
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